Pflegerische Leistungen

Gemäß des § 75 Abs. 1 SGB XI (Rahmenvertrag) richtet sich die Durchführung und Organisation der Pflege nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Dafür hält die Einrichtung alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen vor. Zu den allgemeinen Regelleistungen gehören:

  • Hilfen bei der Körperpflege, sofern erforderlich (Grundsätzlich sollen grundpflegerische Leistungen zu Hause erfolgen.)
  • Hilfen bei der Ernährung
  • Hilfen bei der Mobilität
    (Schwerpunkt Sturzprophylaxe)

Hierbei findet die Übernahme aller individuell notwendigen Leistungsarten in Form von Unterstützung, teilweisen oder vollständigen Übernahme, Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der jeweiligen Verrichtung statt. Bei allen Maßnahmen und Leistungen wird die Situation des Gastes in seiner häuslichen Umgebung berücksichtigt, wofür eine enge Zusammenarbeit mit Angehörigen und allen am Pflegeprozess Beteiligten erforderlich ist. Mit der notwendigen Hilfe wird die fördernde und aktivierende Pflege angestrebt.

Auf Wunsch können unsere Tagespflegebesucher die Angebote des mobilen Friseurs und der mobilen Fußpflege in den Räumlichkeiten des Seniorenheims nutzen.

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen arbeiten nach den selben Konzepten, Verfahren und Standards bezüglich pflegerischer Maßnahmen und nutzen ein einheitliches Dokumentationssystem.

Die Angehörigen erfahren von uns Unterstützung durch das Angebot von Beratungsgesprächen.